Der Autor: Martin Vortkamp, Head of Business Development & Regulatory Affairs, Diapharm
Mit der Verabschiedung des sogenannten „Pharma-Pakets“ im Februar 2011 hat die Arzneimittel-Direktive 2001/83/EG der EU Änderungen erfahren, die für die Inhaber einer Herstellungserlaubnis für Fertigarzneimittel – und insbesondere für deren sachkundige Personen (Qualified Person, QP) – große Tragweite haben werden. In den kommenden zwei Jahren werden die Änderungen sukzessive in die nationalen Arzneimittelgesetze der EU-Staaten einfließen. Neben den vieldiskutierten Maßnahmen zum Schutz vor Arzneimittelfälschungen wird dabei auch die Überwachung der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP) deutlich strenger geregelt.
Schon bislang durften ausschließlich Arzneimittelwirkstoffe verarbeitet werden, die gemäß GMP hergestellt wurden. Ob die Arzneimittel- bzw. Lohnhersteller ihrer Pflicht nachkommen, prüfen die Überwachungsbehörden bei ihren turnusmäßigen GMP-Inspektionen. Scheinbar entsprach das Ergebnis bislang nicht immer den Anforderungen der Inspektoren.
Die neue Fassung des Artikels 46 (f) der Arzneimittel-Direktive jedenfalls enthält künftig eine klare Verpflichtung, die Einhaltung der GMP-Regeln direkt beim Wirkstoffhersteller vor Ort zu auditieren: „Zu diesem Zweck überprüft der Inhaber der Herstellungserlaubnis entweder selbst oder – unbeschadet seiner Verantwortung nach dieser Richtlinie – durch eine von ihm beauftragte Stelle, ob der Hersteller und die Vertriebshändler der Wirkstoffe die gute Herstellungs- und Vertriebspraxis einhalten, indem er Prüfungen an den Herstellungs- bzw. Vertriebsstandorten des Herstellers bzw. der Vertriebshändler der Wirkstoffe vornimmt.“
Sowohl die Fertigarzneimittelhersteller in Europa als auch die Wirkstoffhersteller sehen sich damit einer weiter steigenden Audit-Last gegenüber.
Die aktualisierte Direktive sieht jedoch zugleich Möglichkeiten vor, diese Audit-Last zu delegieren: So ermöglicht Artikel 46 (f) explizit die Einbindung einer „beauftragten Stelle“. Third-Party-Audits erhalten damit den offiziellen Segen des Gesetzgebers.
Insbesondere bei Wirkstoffen, die von mehreren Arzneimittel- oder Lohnherstellern eingesetzt werden, bietet sich die gebündelte GMP-Überwachung in Form eines solchen Third-Party-Audits an: Mehrere Fertigarzneimittelhersteller beauftragen gemeinsam einen Auditor mit der Überprüfung der Wirkstoffherstellung vor Ort. Der Vorteil besteht darin, dass der Audit-Aufwand auf mehrere Schultern verteilt und die Kosten für den einzelnen Arzneimittel- oder Lohnhersteller deutlich reduziert werden. Dieses „sharing of audit reports between different manufacturing authorisation holders“ gestattet die EMA in ihren Q&A zur Good Manufacturing Practice ausdrücklich.




