Bei der Beschaffung von (normgerecht markiertem) Halbzeugmaterial – speziell aus austenitischen Edelstahllegierungen – ist es zu empfehlen, in jedem Fall ein Werkszeugnis nach 3.1.B anzufordern, das von einem von der Fertigung unabhängigen Werkssachverständigen bezogen auf eine Werkstoffprüfung an der bestellten Lieferung (d. h., es existiert eine Verknüpfung zwischen Bestellung und Herstellungsnummer (Charge, Schmelze) ausgestellt wird (z. B. Rohrzeugnis).
Für besonders sensible Anlagen werden meist über das 3.1.B-Zeugnis hinaus spezielle Sonderzertifikate betreffend der spezifizierten Oberflächenbearbeitung und -prüfung (Prüfplan, Untersuchungsmethoden) notwendig bzw. verlangt.
(Siehe auch: Abb. P 12 unter Prüfzeugnis.)
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie
