Beispiel: Rohrinnendurchmesser 31 ± 0,1 mm. Insofern sind 31,10 und 29,90 mm zulässige Grenzwerte bei der Rohrherstellung / Prüfung.
Ähnliches gilt bei der Definition der Rauheitswerte Ra, Rz etc. unter exakter Nennung der Messapparaturen und -parameter sowie der Eichung / Kalibrierung und der Messtoleranzen bei der Beurteilung der Messergebnisse.
Für Toleranzabweichungen ist in jedem Fall im Prüfplan ein entsprechendes Prozedere festzulegen.
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie
