Die Zulassung als Heilwasser bestätigt, dass das Produkt die Vorschriften des deutschen Arzneimittelgesetzes hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erfüllt. Wird dem Wasser bei der Abfüllung CO2 zugesetzt, gilt dieses als Hilfsstoff im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Als solcher muss das Gas denselben Standards entsprechen wie das Wasser und gemäß den geltenden CPMP-Richtlinien auf der Flasche angegeben werden. Die Rückverfolgbarkeit des CO2 ist ebenfalls sichergestellt. Biogon C flüssig E290 erfüllt auch die gültigen Vorgaben nach Europäischem Arzneibuch (Ph. Eur.). Damit ist das Gas als Hilfsstoff für die Herstellung und Carbonisierung von Heilwasser geeignet.
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